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   OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19   

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https://dejure.org/2020,15593
OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19 (https://dejure.org/2020,15593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2020 - 5 U 33/19 (https://dejure.org/2020,15593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 5 U 33/19 (https://dejure.org/2020,15593)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Hacker-Angriff

    § 1004 BGB, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 13 Abs 7 TMG
    Urheberrechtsverletzung: Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker

  • JurPC

    Keine Störerhaftung des Betreibers einer Internetseite für durch Hackerangriff hochgeladene Fotos

  • online-und-recht.de

    Keine Haftung für gehacktes TYPO3-CMS

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1, 16, 19a, 97 UrhG

  • rewis.io

    Zur Haftung des Betreibers einer Internetseite für Inhalte, die ein Hacker dort veröffentlicht hat.

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftung des Website-Betreibers für "reingehacktes" Foto

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für Webseiten-Inhalte nach Hackangriff

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Website haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen des Hackers

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverstoß durch gehacktes CMS

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Upload von Bildern durch Hackerangriff

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für durch Hackerangriff hochgeladenes Bild

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Webseiten-Betreiber haftet nicht für gehacktes TYPO3-CMS

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Webseiten-Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverstoß durch gehacktes TYPO3-CMS

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Haften Seitenbetreiber für Urheberrechtsverstoß durch gehacktes CMS?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Foto auf gehackter Website

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1122
  • GRUR-RR 2020, 422
  • MMR 2020, 776
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15

    Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Als Störer kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten (absoluten) Rechts beiträgt (vgl. BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 - WLAN-Schlüssel; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, 5. Aufl., UrhG § 97 Rn. 15).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 - WLAN-Schlüssel).

    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus (BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 - WLAN-Schlüssel; Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 97 Rn. 157).

    Weiter bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 - WLAN-Schlüssel).

    Eine urheberrechtliche Störerhaftung aus Gründen der Anforderungen an die IT-Sicherheit steht unter einem zweifachen Zumutbarkeitsvorbehalt: Die Haftung Dritter aus § 97 Abs. 1 UrhG, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, für eine begangene Urheberrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn zumutbare Verhaltenspflichten verletzt worden sind (BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 - WLAN-Schlüssel).

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Da der Antragsteller den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist sein Begehren nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtswidrig war (stRspr; BGH, NJW 2018, 3779 Rn. 37 - Dead Island).

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13.10.2017 wurde mit dem Sperranspruch gem. § 7 Abs. 4 TMG nF ein Verfahren geschaffen, mit dem "abseits der viel kritisierten Störerhaftung" zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorgesehen wird, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 43 - Dead Island).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet deshalb nur, wer selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft die Merkmale einen der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229, 1231 - Kinderhochstühle im Internet II; BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, 5. Aufl., UrhG § 97 Rn. 14).

    (2) Die Verletzung von Verkehrspflichten begründet hingegen keine täterschaftliche Haftung gem. § 97 Abs. 1 UrhG (BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Einer allgemeinen proaktiven Prüf- und Überwachungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen gespeicherten Informationen steht dabei § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen (vgl. BGH, GRUR, 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 21 - Störerhaftung des Access-Providers).

    Betreffende Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 21 - Störerhaftung des Access-Providers).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    (2) Zwar sind bei der Prüfung, welche zumutbaren Prüf- oder Verhaltenspflichten einem als Störer in Anspruch Genommenen obliegen, die Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BeckOK UrhR/Reber, 27. Ed. 20.04.2018, UrhG, § 97, Rn. 56).

    Betreffende Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 21 - Störerhaftung des Access-Providers).

  • LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18

    Haftung für urheberrechtswidrig auf einer Webseite platzierte Fotos

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Rektoren und Präsidenten.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Der Umfang der Handlungspflichten, die sich aus einem Unterlassungsgebot wegen Erstbegehungsgefahr ergeben, bestimmt sich danach, inwieweit dieses auf die Gefahr gestützt ist, dass bestimmte zumutbare Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute derartige Rechtsverletzungen unterlassen werden (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Rn. 38 ff. - Kinderhochstühle im Internet; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, 5. Aufl. 2019 Rn. 28, UrhG § 97 Rn. 28).
  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, (auch gleichlaufende) Regelungen zu erlassen, die den Anwendungsbereich der Verordnung verschleiern und damit die Auslegungshoheit des Europäischen Gerichtshofs über das Unionsrecht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.10.1973, C-34/73, Rn. 11; vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392 Rn. 31).
  • BGH, 23.09.2003 - VI ZR 335/02

    Zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    Die Vorschrift des § 13 Abs. 7 TMG ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern so einzuordnen, dass sie zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters enthält (so zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.: BGH, GRUR 2004, 74, 75 - rassistische Hetze).
  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
    (1) Im Urheberrecht beurteilt sich eine täterschaftliche Haftung grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, MMR 2018, 303, 304 - Konferenz der Tiere).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • OLG Hamburg, 08.02.2010 - 5 W 5/10

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